Satzung des Vereins Psychotherapieforum Würzburg

STAND 13.12.2018

 

 

§ 1 
Name und Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Psychotherapieforum Würzburg". Er hat seinen Sitz in Würzburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ 
  2. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 
Vereinszweck 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf den Diskurs zwischen den unterschiedlichen Schulen und Denkrichtungen im Bereich der Psychotherapie und verwandter Forschungs- und Anwendungsfelder im Bereich der Humanwissenschaften wie Beratung, Pädagogik und anderer sozialer Anwendungsfelder.  
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
  4. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die auf die Integration unterschiedlicher Ansätze des psychotherapeutischen Denkens ausgerichtet sind, in Kooperation mit Organisationen dieser Denkansätze, z.B. durch jährliche Kongresse, die von den PTK bzw. LÄK (Psychotherapeuten- bzw. Ärztekammer) zertifiziert werden sollen. 
  5. Förderung des Diskurses und der Zusammenarbeit von Therapeuten unterschiedlicher theoretischer Ausrichtung durch geeignete wissenschaftliche Veranstaltungen.  
  6. Sicherung und Erweiterung einer unabhängigen, paritätischen Information von Studierenden und Absolventen eines Heilberufestudiums über wissenschaftlich fundierte, theoretische Orientierungen im Bereich der Psychotherapie. 

 

§ 3 

Gemeinnützigkeit der Vereinsaufgaben 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
  2. Die Mitglieder der Gremien des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. (Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.) 

 

§ 4 

Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und fördern wollen. 
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein Antrag an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
  3. Es wird unterschieden zwischen: 
  • Ordentlichen Mitgliedern 
  • Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die ein Hochschulstudium absolvieren oder absolviert haben, das eine Qualifikation zur Ausübung eines Heilberufes ermöglicht. 
  • Institutionellen Mitgliedern 
  • Juristische Personen im Sinne von Organisationen und Institutionen können Mitglied im Verein werden, wenn sie die Förderung oder Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung oder Anwendung von Psychotherapie im Sinne eines Heilberufes als Zweck haben. 
  • Außerordentlichen Mitgliedern 
  • Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen wollen. 

 

§ 5 
Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt und durch Ausschluss: 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. 
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich oder vorsätzlich gegen die Interessen oder die Ziele des Vereins verstoßen hat. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen gegen den Beschluss des Vorstands schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 6 
Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind: 
  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 

 

§ 7 

Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich satzungsgemäß dem Vorstand zugewiesen sind. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen. 
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstands 
  • Wahl der Rechnungsprüfer 
  • Wahl des Vorstands 
  • Beschlussfassung über Fragen der Geschäftsführung des Vereins 
  • Beschlussfassung über die Einsetzung weiterer Vereinsorgane 
  • Festsetzung einer Geschäfts- und Gebührenordnung 
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

 

§ 8 

Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorstand per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen. 
  2. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mailadresse gerichtet ist.  
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 9 
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 
  2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder oder Vertreter von institutionellen Mitgliedern haben Anwesenheits- und Rederecht. 
  3. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung erscheinen können, so darf es seine Stimme einem anwesenden, ordentlichen Mitglied übertragen. Diese Stimmrechtsübertragung muss dem Vorstand in Textform vorliegen. Ein ordentliches Mitglied darf maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen.  
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag eines Mitgliedes die geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen, stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt.  
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins.  
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

 

§ 10 

Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister und maximal zwei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung erhält. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf des Jahres bis zur Neuwahl im Amt. 
  2. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt. 

 

§ 11 
Aufgaben des Vorstands 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein und verfolgt mit allen dafür notwendigen Maßnahmen dessen Ziele. 
  2. Der Vorstand ist für die Einhaltung aller Bestimmungen des Vereinsrechts, der Satzung und der Geschäftsordnung verantwortlich. 
  3. Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt. 
  4. Einberufene Ausschüsse stimmen sich mit dem Vorstand ab. 
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. 
  6. Alle Vorstandssitzungen sind als offen zu verstehen, d.h. alle Vereinsmitglieder dürfen anwesend sein, und auf die Meinung aller anwesenden Mitglieder ist Rücksicht zu nehmen.  
  7. Der Vorstandsbeschluss kann auch durch Briefkontakt oder durch elektronische Kommunikationsmittel, wie z.B. E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.  

 

§ 12 

Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Geschäftsordnung festgelegt  

 

§13 
Auflösung und Aufhebung des Vereins 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft der Fachschaftsinitiative Psychologie Würzburg e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 14 
Beanstandung von Satzungsbestandteilen 

  1. Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, die verlangten Änderungen vorzunehmen. Zugleich wird er verpflichtet, diese den Mitgliedern mitzuteilen.